Umgemeindung

Aus aktuellem Anlass „Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der örtlichen
Kirchengemeinde des ersten Wohnsitzes als Gemeindemitglied an.“

So steht es in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
Daraus folgt, dass bei einem Wohnungswechsel oder beim Umzug in ein Seniorenheim automatisch auch ein Wechsel der zuständigen Kirchengemeinde vollzogen wird. Eine besondere Zustimmung dazu wird von den kommunalen Behörden nicht erfragt. Die betreffenden Personen werden dann nicht mehr in unserer Gemeindegliederdatei geführt. Auch aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung ist somit keine Veröffentlichung der Geburtstage im Gemeindebrief mehr möglich.
Auf Antrag ist es aber möglich, sich der „ehemaligen“ Kirchengemeinde zuordnen zu lassen. Dann wohnen Sie zwar in einer anderen Gemeinde, gehören aber weiterhin der Kirchengemeinde Simmersbach als Gemeindemitglied an. Wenn Sie dies möchten, können Sie im Gemeindebüro einen Antrag auf Umgemeindung stellen. Die neue Gemeinde erhält dann auf dem Verwaltungsweg Nachricht davon.

 

Kirchengemeindeordnung (KGO)
§ 12. Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde, Umgemeindung.

(1) Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der örtlichen Kirchengemeinde, bei Gesamtkirchengemeinden der Ortskirchengemeinde des ersten Wohnsitzes als Gemeindemitglied an.

(2) Wünscht ein Gemeindemitglied einer anderen als der Kirchengemeinde oder der Ortskirchengemeinde seines ersten Wohnsitzes anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde erforderlich.

(3) Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der abgebenden Kirchengemeinde, dem aufnehmenden Dekanat und der von der Kirchenleitung beauftragten, zentralen Stelle mitzuteilen. Die Umgemeindung ist im Gemeindemitgliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.

 

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